122 ZPO abzustellen. Demgemäss ist der Verzicht auf die Fortsetzung des Prozesses nach dem Ausstellen des Leitscheins - besondere Umstände vorbehalten – einem Klagerückzug gleichzusetzen. Dies bedeutet, dass im Falle von Art. 77 ZPO in aller Regel der Kläger als unterliegende Partei zu behandeln ist (vgl. Urteil ZB 06 30 des Kantonsgerichtsausschusses vom 7. März 2007 E. 3.; Urteil ZB 06 33 des Kantonsgerichtsausschusses vom 20. Februar 2007 E. 4.; Urteil ZB 01 7 des Kantonsgerichtsausschusses vom 1. Mai 2001).