3. Gemäss Art. 77 ZPO befindet der Kreispräsident auf Antrag der Beklagten und nach Anhörung des Klägers über die vermittleramtlichen Kosten sowie über die Parteientschädigung, wenn der Prozess nach Ausstellung des Leitscheins nicht weiter verfolgt wurde. Eigenständige Regeln über die Verlegung und die Bemessung der Kosten und Entschädigungen enthält die Bestimmung nicht. Wie aus der zu Art. 77 ZPO entwickelten Rechtsprechung folgt, ist bei der Kostenverlegung grundsätzlich auf Art. 114 ZPO und Art. 122 ZPO abzustellen.