1. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen selbständigen Kostenentscheid des Kreispräsidenten als Vermittler, der gemäss Art. 232 Abs. 1 ZPO beim Kantonsgericht mittels Beschwerde angefochten werden kann. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde von X. ist demnach einzutreten.