D.1. Gegen diese Verfügung liess X. am 3. November 2009 beim Kantonsgericht Graubünden Beschwerde erheben, wobei folgende Anträge gestellt wurden: 1. Die Kosten für das vermittleramtliche Verfahren seien den Beschwerdegegnern vollständig aufzuerlegen. 2. Die Beschwerdegegner seien solidarisch zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in Höhe von CHF 2'800.00 für das vermittleramtliche Verfahren zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge auch für das Beschwerdeverfahren zu Lasten der Beschwerdegegner.