C. Mit als Kostendekret bezeichneter Verfügung vom 27. Oktober 2009, mitgeteilt am 29. Oktober 2009, erkannte der Kreispräsident Maienfeld: 1. Die Klägerschaft wird verpflichtet, die Beklagtschaft im Verfahren 2009/141 ausseramtlich mit einem Betrag von Fr. 1'486.65 inkl. MwSt zu entschädigen. 2. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens im Betrage von Fr. 250.00 wird beiden Parteien je Hälftig auferlegt. Sie werden verpflichtet, diesen Betrag innert 30 Tagen nach Rechtskraft an das Kreisamt Maienfeld zu bezahlen. 3. (Rechtsmittelbelehrung).