Seite 3 — 21 gabe betreffend Kostenregelung. Unter Berücksichtigung des vom Gegenanwalt angewendeten Stundentarifes von Fr. 240.00 sowie Zuschlägen von 3% für weitere Kosten und 7.6% für die Mehrwertsteuer rechtfertige sich demnach die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung von Fr. 798.--.