Vorprozessuale Anwaltskosten seien nicht zu vergüten. Ebensowenig seien die Reisekosten des gegnerischen Rechtsvertreters von St. Moritz nach Maienfeld für eine blosse Vermittlungsverhandlung zu entschädigen. Noch viel weniger rechtfertige sich eine Entschädigung für die von der Gegenpartei eingebrachte, völlig überrissene Widerklage und die in diesem Zusammenhang von der Gegenpartei eingeleiteten Betreibungsverfahren. Anstelle einer förmlichen Widerklage hätte die Gegenpartei auch nur eine Verrechnungseinrede erheben können. Die Widerklage habe auch keinen Einfluss auf den Streitbetrag, weshalb kein Interessenwertzuschlag geschuldet sei.