2. In ihrer Stellungnahme vom 20. Oktober 2009 führte der Rechtsvertreter von A.Y. und B.Y. aus, die Nichtprosequierung der Klage sei keineswegs generell als Rückzug zu qualifizieren. Seine Mandantschaft habe selbstverständlich das Forderungsbegehren nicht etwa zurückgezogen oder zu den Akten gelegt. Sie habe lediglich aus Gründen, die nicht näher dargelegt werden müssten, derzeit das rechtliche Interesse an einer Weiterverfolgung im anhängig gemachten Verfahren verloren. Entschädigungspflichtig seien nur jene Anwaltskosten, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vermittlungstagfahrt stünden. Vorprozessuale Anwaltskosten seien nicht zu vergüten.