X. habe eine Widerklage erhoben, welche allein deshalb bedeutungslos geworden sei, weil die Hauptklage nicht beim Gericht eingereicht worden sei. Folglich seien A.Y. und B.Y. auch für den aus der Widerklage entstandenen Aufwand entschädigungspflichtig. Dass die Widerklage die Hauptklage betragsmässig überstiegen habe, ändere daran nichts. Die Aufwendungen hielten sich im üblichen Mass. Die rechtlichen Abklärungen und die Erforschung des Sachverhalts seien zur Bezifferung des Rechtsbegehrens zwingend nötig gewesen, da eine spätere Korrektur nur noch beschränkt möglich sei. Hoch sei der Aufwand für die Reise aus dem Engadin nach Maienfeld.