Seite 2 — 21 Der geltend gemachte Betrag umfasst ein Honorar nach Zeitaufwand von Fr. 2'700.--, Fr. 81.-- (3%) für Porti, Telefon und Kopien, 7.6% Mehrwertsteuer, Fahrspesen von Fr. 76.-- sowie Fr. 185.-- als Streitwertzuschlag auf Fr. 14'800.--. Zur Begründung der Honorarforderung wurde ausgeführt, die Nichtprosequierung des Leitscheins sei als Rückzug der Klage zu würdigen. X. habe eine Widerklage erhoben, welche allein deshalb bedeutungslos geworden sei, weil die Hauptklage nicht beim Gericht eingereicht worden sei.