B.1. Mit Schreiben vom 30. September 2009 teilte der Rechtsvertreter von X. dem Kreispräsidenten Maienfeld mit, dass A.Y. und B.Y. die Leitscheinfrist unbenutzt hätten verstreichen lassen. Der Kreispräsident werde deshalb ersucht, über die vermittleramtlichen Kosten und über die Parteientschädigung zu entscheiden. Seitens von X. werde beantragt, die Kosten den Klägern aufzuerlegen. Alsdann sei X. gestützt auf die ins Recht gelegte Honorarnote eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 3'253.35 zu Lasten von A.Y. und B.Y. zuzusprechen.