Widerklage: 1. Die Kläger und Widerbeklagten seien zu verpflichten, dem Beklagten und Widerkläger CHF 10'880.50 zuzüglich jährlich 5% Verzugszinsen seit 22.01.2009 zu zahlen. 2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge auch für die Widerklage zu Lasten der Widerbeklagten.