{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-06-04", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-69_2010-06-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_69_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097682fb31f03896bc2b7d9f306fc13367eb7acdc850c534b87e6db0def3a8c666d9edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097682fb31f03896bc2b7d9f306fc13367eb7acdc850c534b87e6db0def3a8c666d9edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_69", "Checksum": "afb33c9de71a74cddd635630cc2a90fa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 69"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 04.06.2010 ZK2 2009 69"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 04.06.2010 ZK2 2009 69"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostendekret | Beschwerde Prozessrecht ZPO/GR 232/1-8 und Prozessbeschwerde ZPO/GR 237"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:36:32", "Checksum": "41d0c5bfab2c4f720011d698d57abd23", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 04.06.2010 ZK2 2009 69\nRegeste:\nKostendekret | Beschwerde Prozessrecht ZPO/GR 232/1-8 und Prozessbeschwerde ZPO/GR 237\n\n Seite 19 — 21\n13. Nicht mit einer eigenständigen Begründung gerügt wurde der\nvorinstanzliche Entscheid in Bezug auf die ebenfalls angefochtene Verlegung\nder amtlichen Kosten. Offensichtlich vertritt der Beklagte diesbezüglich die\nAuffassung, dass im Falle der Zusprechung der vollen Entschädigung auch die\namtlichen Kosten in vollem Umfang den Klägern zu überbinden sind. Ausgehend davon, dass der Entscheid des Kreispräsidenten hinsichtlich der ausseramtlichen Entschädigung einer Überprüfung standhält, besteht jedoch auch\nkein Anlass zu einer Korrektur bei den amtlichen Kosten. Schliesslich trug der\nKreispräsident dem Ausgang des Verfahrens durchaus Rechnung. So hat er\ndie vermittleramtlichen Kosten von 250.-- bei Ausstellung des Leitscheins den\nKlägern separat auferlegt, indem er den Betrag mit dem von ihnen geleisteten\nKostenvorschuss verrechnete. Mit dem im Kostendekret erhobenen Fr. 250.--,\nwelche den Parteien je zur Hälfte auferlegt wurden, berücksichtigte er nur\nnoch den Aufwand des vom Beklagten angestrengten Entschädigungsverfahrens. Nachdem der Kreispräsident - und dies zu Recht - der beklagtischen\nHonorarforderung nicht einmal zur Hälfte entsprach, lässt es sich offensichtlich\nauch rechtfertigen, dass er die betreffenden amtlichen Kosten den Parteien je\nhälftig überband.\n\n14. Ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, gehen die amtlichen\nKosten des vorliegenden Verfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von\nFr. 1'000.-- und Schreibgebühren von Fr. 336.--, total somit Fr. 1'336.-- zu\nLasten des Beschwerdeführers, welcher die Beschwerdegegner zudem angemessen ausseramtlich zu entschädigen hat. Unter Berücksichtigung des\nnotwendigen prozessualen Aufwands und des bereits erwähnten Durchschnittstarifs nach Art. 3 Abs. 1 HV erscheint eine Entschädigung in Höhe von\nFr. 1'000.-- inklusive Mehrwertsteuer der Sache angemessen.\n\nSeite 20 — 21\nIII. Demnach wird erkannt:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer\nGerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 336.--,\ntotal somit Fr. 1'336.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, der\nzudem die Beschwerdegegner ausseramtlich mit Fr. 1'000.-- inklusive\nMehrwertsteuer zu entschädigen hat.\n\n3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich\neine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist\ndie subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich,\ninnert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren\nVoraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29\nff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.\n\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 21 — 21\n"}