{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-06-04", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-69_2010-06-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_69_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097682fb31f03896bc2b7d9f306fc13367eb7acdc850c534b87e6db0def3a8c666d9edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097682fb31f03896bc2b7d9f306fc13367eb7acdc850c534b87e6db0def3a8c666d9edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_69", "Checksum": "afb33c9de71a74cddd635630cc2a90fa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 69"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 04.06.2010 ZK2 2009 69"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 04.06.2010 ZK2 2009 69"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Der Kreispräsident liess sie\nweitgehend unberücksichtigt. Dies - wie sich im Beschwerdeverfahren gezeigt\nhat - im Ergebnis zu Recht. Insoweit besteht aber auch kein Grund, die Kläger\nfür diesen Aufwand für entschädigungspflichtig zu erklären. Ausgehend davon,\ndass der Beklagte aufgrund des Verhaltens der Kläger immerhin gezwungen\nwar, beim Vermittler ein Gesuch um Entschädigung einzureichen, rechtfertigt\nes sich, ihm für den damit verbundenen Aufwand eine Entschädigung für eine\nhalbe Stunde anwaltliche Tätigkeit zuzusprechen.\n\n10. Vom Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren ebenfalls geltend\ngemacht wurde eine Entschädigung für 45 Minuten anwaltlichen Aufwand für\nAbschlussarbeiten. Auch dieser Aufwand liess der Kreispräsident unberücksichtigt. In der Beschwerde führt der Beklagte aus, die geltend gemachten 45\nMinuten seien eher knapp bemessen. Als Einzelpositionen zu berücksichtigen\nseien das Lesen der Stellungnahme der Gegenpartei und das vermittleramtliche Kostendekret, ein Abschlussschreiben an den Klienten und mindestens\nein Schreiben an die Gegenpartei, weil - so der beklagtische Rechtsvertreter -\nnicht damit zu rechnen sei, dass diese ohne Aufforderung ihrer Zahlungspflicht\nnachkomme, sowie allgemeine Abschlussarbeiten \"wie die Archivierung des\nFalles physisch sowie im Computer\".\n\na) Grundsätzlich gilt festzustellen, dass zumindest ein Teil der vorerwähnten Abschlussarbeiten dem Beklagten bis anhin gar nicht anfielen, weil er\ngegen das Kostendekret Beschwerde erhob. Damit werden die betreffenden\nArbeiten jedoch nicht - wie die Kläger sinngemäss geltend machen - zum\nGegenstand der Entschädigung im Beschwerdeverfahren. Denn was\nGegenstand der Entschädigung im Verfahren nach Art. 77 ZPO ist, beurteilt\nsich zum Zeitpunkt des Erlasses des Kostendekrets. Folgerichtig ist demnach\nauf diesen Zeitpunkt hin zu prüfen, ob der geltend gemachte Aufwand aus\nAbschlussarbeiten entschädigungspflichtig ist.\n\nb) Der Dossierabschluss, namentlich die vom Beklagten erwähnte\n\"Archivierung des Falles physisch sowie im Computer\" stellt offenkundig nicht\nAnwalts-, sondern Sekretariatsaufwand dar. Die Kosten für das Kanzleipersonal sind im Honoraransatz eingeschlossen. Entsprechend kann der Beklagte\nauch nicht verlangen, dass ihm dieser Aufwand zusätzlich abgegolten wird.\n\nSeite 18 — 21\nEbensowenig ist dem Kreispräsidenten vorzuhalten, er hätte im Voraus\nberücksichtigen müssen, dass die Kläger eventuell die dem Beklagten zugesprochene Entschädigung nicht von sich aus bezahlen könnten und eine entsprechende Zahlungsaufforderung notwendig werden könnte. Hierbei handelt\nes sich um eine reine Annahme des beklagtischen Rechtsvertreters im Hinblick auf theoretisch denkbaren Aufwand.\n\nc) Zu Recht zur Wehr setzt sich der Beklagte jedoch gegen die\nNichtberücksichtigung von anderen Positionen. So steht ausser Frage, dass\nder beklagtische Rechtsvertreter notwendigerweise die von der Gegenpartei\neingereichte Stellungnahme durchsehen musste. Entsprechend steht ihm\ndafür auch eine Entschädigung zu. Absehbar war auch die Notwendigkeit der\nKenntnisnahme des noch zu erlassenen Kostendekrets. Zum Zeitpunkt der\nGeltendmachung des Entschädigungsanspruchs erkennbar war jedoch nur die\nNotwendigkeit der Kenntnisnahme. Nicht über Art. 77 ZPO abzugelten ist\ndamit namentlich der Aufwand, welcher aus der Beschwerdeerhebung resultiert. Zur Pflicht des Anwalts gehört schliesslich auch die Information des\nKlienten. Entsprechend ist auch nichts dagegen einzuwenden, dass seitens\ndes Beklagten im Hinblick auf diesen Aufwand eine Entschädigung verlangt\nwurde. Schon allein aufgrund der drei vorstehend erwähnten Verrichtungen\ndürfte ein Aufwand im geltend gemachten Umfang resultiert sein. Demnach\nhat der Beklagte auch Anspruch auf die dafür geschuldete Entschädigung.\n\n11. Zusammenfassend gilt demnach festzustellen, dass dem Beklagten aus\ndem besagten Verfahren ein anrechenbarer anwaltlicher Aufwand von total 4\nStunden 45 Minuten entstand. Bei einem Stundenansatz von Fr. 240.-- resultiert daraus ein Entschädigungsanspruch von Fr. 1'140.--. Unter Berücksichtigung des nach der Honorarvereinbarung geschuldeten und letztlich allgemein\nüblichen Zuschlags von 3 % (Fr. 34.20) als Kostenersatz für Kleinstauslagen\n(Porti, Telefon) und unter Einschluss der Mehrwertsteuer von 7.6% (Fr. 89.20)\nsowie der Billetkosten von Fr. 12.60 beläuft sich die Entschädigung auf Fr.\n1'276.--. Sprach der Kreispräsident dem Beklagten stattdessen eine Entschädigung von total Fr. 1'486.85 zu, lässt sich dies im Ergebnis offenkundig nicht\nbeanstanden.\n\n12. Bleibt es bei der zugesprochenen Entschädigung, braucht auch nicht\nmehr geprüft zu werden, ob der zugesprochene Betrag in einem vernünftigen\nVerhältnis zur Sache bzw. zum Rechtschutzbedürfnis (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 3 HV)\nsteht.\n\n"}