{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-06-04", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-69_2010-06-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_69_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097682fb31f03896bc2b7d9f306fc13367eb7acdc850c534b87e6db0def3a8c666d9edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097682fb31f03896bc2b7d9f306fc13367eb7acdc850c534b87e6db0def3a8c666d9edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_69", "Checksum": "afb33c9de71a74cddd635630cc2a90fa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 69"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 04.06.2010 ZK2 2009 69"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 04.06.2010 ZK2 2009 69"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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So ist es Anwältinnen oder Anwälten bei\nZugreisen grundsätzlich möglich, die Zeit produktiv zu nutzen. Die fehlende\nInfrastruktur schränkt das Arbeiten jedoch vorweg ein. Insbesondere auf stark\nfrequentierten Strecken ist eine Tätigkeit unter Wahrung der Diskretion oft\nkaum möglich. In Betracht fällt damit eher die Nutzung der Reisezeit für die\nWeiterbildung (Studium von Literatur und Rechtsprechung). Insofern erscheint\ndie Abgeltung der Reisezeit zu einem tieferen Ansatz nicht ausgeschlossen,\nwobei jedoch der gesetzlich vorgegebene Tarifrahmen beachtlich bleibt (vgl.\nUrteil 6B_136/2009 des Bundesgerichts vom 12. Mai 2009 E. 4.4.). Vorliegend\nbleibt für die Anwendung eines solchen reduzierten Tarifs allerdings kein\nRaum. Denn zu entschädigen sind zwei Zugfahrten von jeweils knapp 15\nMinuten. Bei dermassen kurzen Zugreisen lässt es sich schlicht nicht rechfertigen, der Möglichkeiten zur Nutzung der Reisezeit besonderes Gewicht\nbeizumessen. Hat der Beklagte mit seinem Anwalt einen Tarif von Fr. 240.--\nvereinbart und ist dagegen nichts einzuwenden, ist dieser Ansatz vorliegend\ndemnach auch bei der Reisezeit zu berücksichtigen. Damit ist dem Beklagten\nfür die An- und Rückreise sowie die Teilnahme an der Vermittlungsverhandlung ein Betrag von Fr. 480.-- zuzusprechen.\n\n9. Weitere Rügen des Beklagten betreffen seinen Aufwand nach\nDurchführung der Vermittlungsverhandlung, für welchen ihm der Kreispräsident überhaupt keine Entschädigung zugesprochen hat.\n\na) Der Beklagte verlangt die Abgeltung seines Aufwands für das Ausfertigen von zwei im Zusammenhang mit der Widerklage stehenden Betreibungsbegehren. Diese seien - so der beklagtische Rechtsvertreter - gleich nach\nErhalt des Leitscheins verfasst worden und hätten den Zweck gehabt, den zu\nerwartenden Rechtsvorschlag über ein Rechtsöffnungsbegehren, das bei dem\nfür die Behandlung der Widerklage zuständigen Bezirksgericht gestellt worden\nwäre, zu beseitigen. Der Kreispräsident hat diesen Aufwand in den Zusammenhang mit der Widerklage gestellt und dementsprechend eine Entschädigungspflicht verneint. Dies im Ergebnis zur Recht. Wie bereits dargelegt\nwurde, war eine Widerklage nur bis zum Betrag von Fr. 5'000.-- zulässig. Folglich wäre es dem Beklagten gar nicht möglich gewesen, beim Bezirksgericht\ndie Rechtsöffnung für den vollen Betrag zu verlangen. Darüber hinaus steht\nder Aufwand für das Ausfertigen der Betreibungsbegehren im Zusammenhang\n\nSeite 16 — 21\nmit dem damit bezweckten Betreibungsverfahren. Die mit der Ausfertigung des\nBetreibungsbegehrens verbundenen Kosten werden dabei nicht von Art. 68\nSchKG erfasst. Sie stellen Parteikosten dar, welche jede Partei selber zu tragen hat (Amonn / Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Auflage, 2003, § 13 N. 10). Die Entschädigung eines Gläubigervertreters darf alsdann auch nicht auf den Schuldner abgewälzt werden (Art. 27\nAbs. 3 SchKG). Umso weniger ist der Aufwand für die Ausfertigung der Betreibungsbegehren als Parteiaufwand im vorliegenden Verfahren, das nicht einmal in einem direkten Zusammenhang mit dem Betreibungsverfahren steht, zu\nberücksichtigen. Nur der Vollständigkeit halber sei schliesslich erwähnt, dass\nzum Zeitpunkt der Anhängigmachung der Widerklage die betreffenden Betreibungsbegehren nicht einmal verfasst waren, geschweige denn die Beseitigung\ndes mutmasslich zu erwartenden Rechtsvorschlags verlangt werden konnte.\nFolglich diente die Widerklage auch nicht der Durchsetzung einer Forderung\nnach erhobenem Rechtsvorschlag (Art. 79 SchKG), bei welcher ein Begehren\num Beseitigung des Rechtsvorschlags ungeachtet des ansonsten geltenden\nVermittlungsobligatoriums erst nachträglich in den Prozess eingebracht werden kann (vgl. PKG 1987 Nr. 24 S. 85 f.).\n\nb) Alsdann verlangt der Beklagte eine Entschädigung im Umfang von einer\nStunde anwaltlichem Aufwand für das bei der Vorinstanz eingereichte Entschädigungsgesuch vom 30. September 2009. Diesbezüglich führt der beklagtische Rechtsvertreter in der Beschwerde aus, man könne sich allenfalls fragen, ob es ausgereicht hätte, die Honorarnote nur mit einem Zweizeiler an den\nVermittler zu senden. In der Hoffnung, ein Beschwerdeverfahren zu vermeiden, habe er sich jedoch zu einer konkreteren Erläuterung der Honorarnote\nentschieden.\n\nDass der Kreispräsident für die Eingabe überhaupt keine Entschädigung\nzusprach, lässt sich nicht rechtfertigen. Art. 77 ZPO setzt für die Zusprechung\nder Entschädigung einen entsprechenden Antrag voraus. Folglich hat der\nBeklagte grundsätzlich auch Anspruch auf Entschädigung des damit im\nZusammenhang stehenden Aufwands. Im Einzelfall kann es nun durchaus\ngerechtfertigt sein, dass ein Entschädigungsgesuch näher erläutert wird. Notwendig und somit entschädigungspflichtig sind solche Ausführungen jedoch\noffenkundig nur dann, wenn sie der Sache dienlich sind, mithin in Bereichen,\nwo kontroverse Auffassungen möglich bzw. vorhersehbar sind, Klarheit schaffen und den geltend gemachten Honoraranspruch auch zu belegen vermögen.\nVorliegend legte der beklagtische Rechtsvertreter in seinen Erläuterungen\n\n"}