{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-06-04", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-69_2010-06-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_69_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097682fb31f03896bc2b7d9f306fc13367eb7acdc850c534b87e6db0def3a8c666d9edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097682fb31f03896bc2b7d9f306fc13367eb7acdc850c534b87e6db0def3a8c666d9edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_69", "Checksum": "afb33c9de71a74cddd635630cc2a90fa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 69"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 04.06.2010 ZK2 2009 69"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 04.06.2010 ZK2 2009 69"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostendekret | Beschwerde Prozessrecht ZPO/GR 232/1-8 und Prozessbeschwerde ZPO/GR 237"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:36:32", "Checksum": "41d0c5bfab2c4f720011d698d57abd23", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 04.06.2010 ZK2 2009 69\nRegeste:\nKostendekret | Beschwerde Prozessrecht ZPO/GR 232/1-8 und Prozessbeschwerde ZPO/GR 237\n\n Seite 13 — 21\nunnötige Kosten zu vermeiden, nicht zu einer unangemessenen Einschränkung in der Wahl des Rechtsvertreters führen. Daraus folgt wiederum, dass\nauch längere, in der Sache notwendige Anreisen bei inner- wie ausserkantonal\ntätigen Rechtsvertretungen in aller Regel entschädigungspflichtig sind, sofern\neiner Partei nicht vorzuhalten ist, sie habe mit der betreffenden Mandatierung\nohne Grund Mehraufwand verursacht.\n\nbb) Aus der vorerwähnten neueren Praxis vermag der Beklagte aber letztlich ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn tatsächlich ist vorliegend von einer Situation auszugehen, die es offensichtlich nicht rechtfertigt,\nmehr als den von den Klägern anerkannten Aufwand eines in der Nähe von\nMaienfeld praktizierenden Anwalts zuzugestehen. So ist dem Briefpapier des\nbeklagtischen Rechtsvertreters zu entnehmen, dass er zusammen mit vier\nweiteren Anwaltspersonen im Rahmen einer Kanzleigemeinschaft tätig ist. Die\nGemeinschaft verfügt einerseits über ein Büro in St. Moritz. Anderseits betreibt\nsie aber auch ein solches in Chur. Das Büro in Chur wird an zweiter Stelle aufgeführt. Unterschiede in der Bedeutung der Büros werden ansonsten aber\nnicht gemacht. Namentlich fehlen Angaben, die auf eine beschränkte Präsenz\nder Anwälte an einem Ort hinweisen. Praktiziert ein Anwalt an zwei Orten, wird\nseine Mandantschaft zumindest dann, wenn kein Hinweis auf besondere Präsenzzeiten gemacht werden, wohl erwarten, dass erstens der Wechsel vom\neinen ins andere Büro nicht entschädigungspflichtig ist und zweitens die\nWahrnehmung von auswärtigen Terminen jeweils ab jenem Büro in Rechnung\ngestellt wird, das näher liegt. Auf die Möglichkeit des Anwalts, mit seinem\nKlienten im Rahmen der Honorarvereinbarung eine davon abweichende\nRegelung zu treffen, braucht an dieser Stelle nicht weiter eingegangen zu\nwerden. Bietet ein Anwalt seine Dienste in zwei Büros an zwei unterschiedlichen Orten an, ist von ihm - was die Entschädigungspflicht betrifft - zumindest\neine terminlich sinnvolle Koordination zu verlangen. Tätigkeiten, die am gleichen Ort beziehungsweise in der gleichen Region anfallen, sind möglichst\nzusammenzufassen. So kann es bei einer grösseren Distanz zwischen zwei\nBüros und der Möglichkeit, Einfluss auf die Terminabsprache zu nehmen, nicht\nangehen, dass ein Anwalt zur Wahrung eines einzigen, kurzen Verhandlungsoder Instruktionstermins das Büro wechselt und in der Folge der Gegenpartei\nnicht nur die damit verbundene anwaltliche Tätigkeit, sondern auch die Reisezeit in Rechnung stellt. Bei Bürogemeinschaften besteht alsdann - und infofern\nist den Klägern bei ihrem Hinweis auf eine vorübergehende Mandatierung\neines anderen Anwalts recht zu geben - auch die Möglichkeit, gewisse Ter-\n\nSeite 14 — 21\nmine durch einen Kollegen, der sich eh in dem der Sache näher liegenden\nBüro aufhält, wahrnehmen zu lassen. Ausgehend davon kann der Beklagte\nvorliegend offenkundig nicht verlangen, dass ihm die Kläger die insgesamt\nmehr als fünfstündige An- und Rückreise seines Anwalts aus dem Engadin für\ndie Teilnahme an der Vermittlungsverhandlung als notwendigen Aufwand\nentschädigen. Bietet der beklagtische Rechtsvertreter seine Dienste auch von\nChur aus an und ist davon auszugehen, dass er demzufolge auch regelmässig\nin dieser Region tätig ist, hatte er dafür zu sorgen, dass die Vermittlungsverhandlung an einem Tag stattfindet, an dem er selbst oder aber ein Bürokollege\nsich eh in der Region aufhält und eine Anreise aus dem näher gelegenen Büro\nmöglich ist. Zu einem solchen Vorgehen bestand vorliegend umso mehr Veranlassung, als der Beklagte nachgerade unter Hinweis auf den zwischenzeitlich eingeschalteten Rechtsschutz um eine Verschiebung der bereits angesetzten Vermittlungsverhandlung ersuchte. Wird lediglich der Aufwand der\nAnreise aus Chur als gerechtfertigt erachtet, errechnen sich für die An- und\nRückreise sowie die Teilnahme an der Vermittlungsverhandlung - dies inklusive des Zeitbedarfs für den Gang von und zu den Bahnhöfen und die Wartezeit - ein zeitlicher Totalaufwand von kaum mehr als 2 Stunden und Billetkosten von Fr. 12.60 (Halbtaxbillet 1. Klasse). Bemass der Kreispräsident den\nZeitbedarf für die An- und Rückreise sowie die Teilnahme an der Verhandlung\nstattdessen auf 5 1/4 Stunden und sprach er Reisespesen von Fr. 76.-- zu, hat\nder Beklagte offensichtlich keinen Grund, ihm eine Gesetzesverletzung vorzuhalten.\n\nc) Der Kreispräsident hat den vorerwähnten Reiseaufwand mit einem\nStundenansatz von Fr. 180.-- abgegolten. Der beklagtische Rechtsvertreter\nmacht geltend, auch die Reisezeit sei ihm zu dem mit seinem Klienten vereinbarten Stundentarif von Fr. 240.-- zu entschädigen.\n\nca) Die mit dem Beklagten und seinem Rechtsvertreter abgeschlossene\nHonorarvereinbarung sieht für den Reiseaufwand keine eigenständige Regelung vor. Insofern ist davon auszugehen, dass der Beklagte seinem Rechtsvertreter die Reisezeit ebenfalls zum Normalansatz von Fr. 240.-- abzugelten\nhat. Wohl bestehen nun offensichtliche Unterschiede in der anwaltlichen\nBeanspruchung durch Reisen und durch die eigentliche juristische Tätigkeit.\nBeides dient jedoch der Interessenwahrung. Insofern stellt der regelmässig\nanfallende anwaltliche Reiseaufwand auch normal zu entschädigender Aufwand dar (Fellmann / Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz (Bundesgesetz\nüber die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, BGFA, 2005, N. 164 zu\n\n"}