{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-06-04", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-69_2010-06-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_69_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097682fb31f03896bc2b7d9f306fc13367eb7acdc850c534b87e6db0def3a8c666d9edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097682fb31f03896bc2b7d9f306fc13367eb7acdc850c534b87e6db0def3a8c666d9edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_69", "Checksum": "afb33c9de71a74cddd635630cc2a90fa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 69"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 04.06.2010 ZK2 2009 69"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 04.06.2010 ZK2 2009 69"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Ob die Kürzung\ndeshalb erfolgte, weil der Kreispräsident - wie in der angefochtenen Verfügung\neinleitend vermerkt wurde - die Anreise des Rechtsvertreters aus dem Engadin\nan sich für unnötig erachtete, oder aber die Reduzierung im Zusammenhang\nmit den ebenfalls nicht entschädigten Kosten der Widerklage zu sehen ist,\nbleibt unklar. Der Rechtsvertreter des Beklagten führt diesbezüglich aus, nach\nder Praxis des Kantonsgerichts handle es sich bei seinem zugegebenermassen hohen Reiseaufwand um notwendigen und insofern auch voll entschädigungspflichtigen Aufwand. Die Kläger lassen demgegenüber ausführen, die\nTeilnahme eines St. Moritzer Rechtsanwaltes an einer Vermittlungstagfahrt in\nMaienfeld in einem Forderungsprozess der vorliegenden Art lasse sich grundsätzlich nicht rechtfertigen. Soweit der Beizug eines Anwalts überhaupt als\nnotwendig zu erachten sei, hätte der Beschwerdeführer vorübergehend einen\nRechtsvertreter vor Ort mandatieren können. Anstelle eines fast siebenstündigen Aufwandes allein für die Vermittlungstagfahrt wäre so ein Aufwand von\nmaximal 2 Stunden entstanden.\n\na) Mit dem Betrag von Fr. 3'920.10 wies die von den Klägerin angemeldete\nKlage wohl einen geringen Streitwert auf. Alsdann haben die Kläger ihrerseits\nauf anwaltlichen Beistand anlässlich der Vermittlungsverhandlung verzichtet.\nDas allein besagt jedoch nicht, dass der Beklagte unnötigen Aufwand betrieb,\nals er einen Anwalt mit der Vertretung anlässlich der Vermittlungsverhandlung\nbeauftragte. So lassen die Ausführungen der Kläger in ihrem Vermittlungsbegehren keineswegs auf einen einfach zu beurteilenden Sachverhalt schliessen. Alsdann wollte der Beklagte eine Widerklage über den Betrag von Fr.\n10'880.50 anhängig machen. Zwar liess die Klage - wie dargelegt wurde - vorweg nur eine Widerklage im Umfang von Fr. 5'000.-- zu. Das ändert jedoch\nzum einen nichts am Umstand, dass sich die finanzielle Bedeutung der Sache\nmit dem zulässigen Teil der Widerklage gleichwohl erhöhte. Zum anderen wird\nnachgerade dadurch, dass beide Parteien offenbar aus demselben Sachverhalt gegenseitige Forderungen erheben, die Komplexität des Rechtsstreits\nbestätigt. Ausgehend davon lässt sich dem Beklagten auch nicht vorhalten, er\nhabe mit dem Beizug eines Rechtsvertreters zur Vermittlungsverhandlung\nunnötigen Aufwand betrieben.\n\nb) Dem Vorwurf, er hätte - statt selbst aus dem Engadin nach Maienfeld\nanzureisen - eine näher vor Ort tätige Anwaltskollegin oder Anwaltskollegen\nmit der Teilnahme an der Vermittlungsverhandlung beauftragen können, hält\nder beklagtische Rechtsvertreter entgegen, gemäss der in PKG 1975 begrün-\n\nSeite 12 — 21\ndeten Praxis seien Reisekosten eines Anwalts innerhalb des Kantons Graubünden stets voll zu vergüten.\n\nba) In PKG 1975 Nr. 17 hielt der Kantonsgerichtsausschuss fest, dass die\ndurch den Beizug eines ausserhalb des Kantons Graubünden wohnhaften\nAnwalts entstandenen Mehrkosten – der grössere Zeitaufwand für die Anreise\nund die zusätzlich anfallenden Reisespesen – nicht zu den notwendigen Auslagen gehörten, welche die unterliegende Partei zu ersetzen habe. Konkret\nging es um die Teilnahme eines in Basel ansässigen Anwaltes an der Sühneverhandlung in Mon und später an einer Vorverhandlung ebenfalls in Mon,\nwofür er vier mal 260 Kilometer zurückzulegen hatte. Im Gegensatz zur Vorinstanz, die diesen Aufwand noch als gerechtfertigt und damit der Entschädigungspflicht unterliegend ansah, vertrat der Kantonsgerichtsausschuss die\nAuffassung, dass auf die Gegenpartei nur jene Kosten abgewälzt werden\ndürften, die auch bei einem von Chur aus tätigen Anwalt aufgelaufen wären.\nAus dem Umstand, dass der Beizug eines ausserkantonalen Anwalts als\nunnötig erachtet wurde, lässt sich indes nicht einfach darauf schliessen, der\nReisaufwand eines im Kanton Graubünden ansässigen Anwalts gehöre stets\nzum entschädigungspflichtigen Aufwand, wenn und solange es nur um eine\nTätigkeit im Kantonsgebiet geht. Grundsätzlich folgt aus dem besagten PKG\nviel eher, dass eine Partei gehalten ist, übertrieben grossen Reisaufwand\ndurch eine örtlich dem Rechtsstreit angepasste Mandatierung zu vermeiden.\nInsofern misst der Beklagte dem Entscheid eine Aussage zu, welche dieser\nderart explizit nicht macht.\n\nAllerdings sind im Nachgang zu dem mittlerweile 35-jährigen Entscheid verschiedene Urteile ergangen, in welchen die Pflicht zur Vermeidung von unnötigem Reisaufwand näher konkretisiert und dabei auch teilweise relativiert\nwurde. So wurde in der seither ergangenen Rechtsprechung vermehrt der\nUmstand gewichtet, dass das primäre Interesse einer Partei in der Mandatierung eines ihr bekannten, oft am gleichen Wohnort praktizierenden, unter Umständen bereits für sie tätig gewesenen und das notwendige Vertrauen geniessenden Anwalts liegt (vgl. Urteil ZB 06 30 des Kantonsgerichtsausschusses\nvom 7. März 2007 E. 3; Urteil ZB 96 52 des Kantonsgerichtsausschusses vom\n19. November 1996 E. 8.). Alsdann kann die Wahl eines Anwalts zwar dazu\nführen, dass längere Fahrten zu den in der Sache zuständigen Gerichtsinstanzen notwendig werden. Gleichzeitig können mit seiner Mandatierung aber\nauch Einsparungen im Reiseaufwand für Besprechungen, Instruktionen und\nrogatorischen Einvernahmen verbunden sein. Entsprechend darf die Pflicht,\n\n"}