{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-06-04", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-69_2010-06-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_69_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097682fb31f03896bc2b7d9f306fc13367eb7acdc850c534b87e6db0def3a8c666d9edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097682fb31f03896bc2b7d9f306fc13367eb7acdc850c534b87e6db0def3a8c666d9edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_69", "Checksum": "afb33c9de71a74cddd635630cc2a90fa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 69"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 04.06.2010 ZK2 2009 69"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 04.06.2010 ZK2 2009 69"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Zivilkammer 04.06.2010 ZK2 2009 69\nRegeste:\nKostendekret | Beschwerde Prozessrecht ZPO/GR 232/1-8 und Prozessbeschwerde ZPO/GR 237\n\ncb) Von den Klägern beim Vermittleramt Maienfeld anhängig gemacht\nwurde vorliegend eine Forderungsklage über den Betrag von Fr. 3'920.10.\nGemäss Art. 22 Abs. 1 ZPO ist zur Feststellung der sachlichen Zuständigkeit\nbei vermögensrechtlichen Streitigkeiten der Gesamtbetrag der klägerischen\nForderungen mit Ausschluss der Zinsen und Kosten und mit Ausschluss der\nForderungen aus einer allfälligen Widerklage zusammenzurechnen. Gestützt\nauf Art. 17 ZPO wäre die Beurteilung der Klage somit in die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtspräsidenten als Einzelrichter gefallen. Dieser entscheidet in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis Fr. 5'000.--. Vom Beklagten\nanlässlich der Vermittlungsverhandlung widerklageweise geltend gemacht\nwurden Fr. 10'850.10. Der vermögensrechtlichen Klage kann - wie aus Art. 14\nAbs. 2 ZPO und Art. 22 Abs. 1 ZPO folgt - nur eine Widerklage gegenübergestellt werden, welche die sachliche Zuständigkeit des durch die Klage angerufenen Gerichts nicht übersteigt (PKG 1999 Nr. 3 E. 5.a) S. 24 mit Hinweis auf\nPKG 1970 Nr. 21). Damit erweist sich die vom Beklagten erhobene Widerklage\n- wie die Klägerschaft zu Recht geltend macht - in dem Fr. 5'000.-- übersteigenden Betrag als unzulässig. Dass die Möglichkeit zur Widerklage nur bis\nzum Betrag von Fr. 5'000.-- bestand, war für den Beklagten dabei ohne weiteres erkennbar. Bevor die Kläger ihre Klage anhängig machten, forderten sie\nden Beklagten mit Schreiben vom 12. Februar 2009 auf, ihnen den Betrag von\nFr. 3'920.-- innert 30 Tagen zu überweisen. Als dieser der Aufforderung nicht\nnachkam, betrieben sie ihn am 25. März 2009 über dieselbe Summe. Der\nBeklagte erhob Rechtsvorschlag. Am 24. April 2009 reichten die Kläger\nschliesslich beim Kreisamt Maienfeld ihr Vermittlungsbegehren ein, wobei sie\nin Beachtung von Art. 64 ZPO den Streitwert auf Fr. 3'920.10 bezifferten. Auf\nden beiden Vorladungen des Vermittlers wurde der Forderungsbetrag zwar\nnicht erwähnt. Angesichts dessen, dass ihn die Kläger vorgängig zweimal zur\nBezahlung von Fr. 3'920.-- aufforderten, konnte beim Beklagten jedoch\nschwerlich Zweifel darüber bestehen, dass es bei der Klage um diesen Betrag\nging. Zudem stellte der beklagtische Rechtsvertreter Aufwand für die Auseinandersetzung mit der Klage in Rechnung. Folglich ist davon auszugehen,\ndass er wusste, was Gegenstand der Klage war. Von einer rechtskundigen\nPerson muss alsdann erwartet werden, dass sie die eingeschränkten Möglichkeiten zur Widerklage kennt. Entschloss sich der Rechtsvertreter des Beklag-\n\nSeite 10 — 21\nten zu einer Widerklage und hatte er - was allerdings kaum anzunehmen ist -\nZweifel über den für die Widerklage massgeblichen Umfang der Klage, war er\nin gehöriger Beachtung der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht gehalten, sich\nbeim Vermittler nach den Angaben der Kläger zum Streitwert zu erkundigen.\nWurde dem Streitwert der Klage bei Ausarbeitung der Widerklage nicht Rechnung getragen, hat dies der Beklagte demnach selbst zu vertreten. Zwar war\nder Aufwand nicht gänzlich umsonst, nachdem - wie dargelegt - zumindest im\nUmfang von Fr. 5'000.-- eine Widerklage möglich war. Entsprechend ist es\nauch nicht haltbar, wenn der Kreispräsident dem Beklagten für die Widerklage\neine Entschädigung gänzlich verweigerte. Andererseits besteht aber auch\nnicht die vom Beklagten geforderte vollumfängliche Entschädigungspflicht.\nHaben die Kläger nur für das Dahinfallen des zulässigen Teils der Widerklage\neinzustehen und ist dieser praktisch gleich gross wie der unzulässige Teil,\nerscheint letztlich nur die Abgeltung des hälftigen Aufwands gerechtfertigt. Ein\nKostenersatz in noch grösserem Umfang fällt vorliegend umso weniger in\nBetracht, als der beklagtische Rechtsvertreter den im Zusammenhang mit der\nWiderklage angefallenen Aufwand in erster Linie mit der Notwendigkeit der\ngenauen Bezifferung und Formulierung des Rechtsbegehrens begründet.\nNachgerade in diesem Punkt ist jedoch von unnötigem Aufwand zu sprechen,\nnachdem dem beklagtischen Rechtsvertreter vorweg klar sein musste, dass\nnur eine auf Fr. 5'000.-- limitierte Widerklage zulässig war. Der dem Beklagten\nzu entschädigende Aufwand für Abklärungen vor Durchführung der Vermittlungsverhandlung beläuft sich somit - den nicht bestrittenen Teil mit eingeschlossen - auf 1 1/2 Stunden à Fr. 240.--.\n\nd) Aus den vorstehenden Erwägungen folgt schliesslich auch, dass der\nBeklagte keinen Anspruch auf den eingeforderten Interessenwertzuschlag hat.\nSowohl nach der zwischen ihm und seinem Rechtsvertreter getroffenen Honorarvereinbarung wie auch aus Gesetz (Art. 3 Abs. 2 HV) kann ein Interessenwertzuschlag erst ab einem Streitwert von Fr. 10'000.-- erhoben werden. Diesen Betrag erreichen die zu addierenden (vgl. PKG 2006 Nr. 12 S. 70; PKG\n1986 Nr. 11 S. 62) Streitwerte von Klage und zulässiger Widerklage nicht.\n\n8. Wie aus der angefochtenen Verfügung folgt, dauerte die\nVermittlungsverhandlung vom 18. Juni 2009, an welcher der beklagtische\nRechtsvertreter teilnahm, 3/4 Stunden. Dieser Aufwand wurde dem Beklagten\nzum Ansatz von Fr. 240.-- voll abgegolten. Für die An- und Rückreise des\nAnwalts aus dem Engadin sprach der Kreispräsident dem Beklagten hingegen\nstatt den dafür geforderten 6 Stunden 40 Minuten à Fr. 240.-- lediglich 4 1/2\n\n"}