{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-06-04", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-69_2010-06-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_69_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097682fb31f03896bc2b7d9f306fc13367eb7acdc850c534b87e6db0def3a8c666d9edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097682fb31f03896bc2b7d9f306fc13367eb7acdc850c534b87e6db0def3a8c666d9edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_69", "Checksum": "afb33c9de71a74cddd635630cc2a90fa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 69"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 04.06.2010 ZK2 2009 69"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 04.06.2010 ZK2 2009 69"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Die Kläger führen demgegenüber aus, die völlig überrissene und die sachliche Zuständigkeit übersteigende Widerklage stünde zum\ngrössten Teil nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Vermittlungstagfahrt. Ein Interessenwertzuschlag sei nicht geschuldet.\n\na) Wie aus den Ausführungen des Beklagten folgt, wird - was den Aufwand vor der Vermittlungsverhandlung betrifft - nur die Verweigerung einer\nEntschädigung für die anwaltlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit der\nWiderklage gerügt. Nicht angefochten wurde demgegenüber die Entschädigung (1 Stunde à Fr. 240.--), welche der Kreispräsident für Abklärungen im\nZusammenhang mit der Klage zusprach. Auf Letzteres ist somit nicht weiter\neinzugehen.\n\nb) Vorweg nicht angehen kann, dass die Kosten der Widerklage - wie das\ndie Vorinstanz getan hat - zum Gegenstand eines allfälligen späteren Prozesses erklärt werden. Das von den Klägern anhängig gemachte vermittleramtliche Verfahren hat mit der unbenutzten Leitscheinfrist sowohl in Bezug auf die\nKlage wie auch die Widerklage seinen Abschluss gefunden, weshalb nach\nMassgabe von Art. 77 ZPO auch umfassend über die darin entstandenen\nKosten zu befinden ist.\n\nc) Art. 67 Abs. 2 ZPO räumt dem Beklagten die Möglichkeit ein, anlässlich\nder Vermittlungsverhandlung gegen den Kläger eine Widerklage anhängig zu\nmachen. Das Recht gilt jedoch nicht unbeschränkt. Die Widerklage ist gemäss\nArt. 14 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn sie mit dem Gegenanspruch in engem\nZusammenhang steht oder beide Ansprüche verrechenbar sind und wenn für\nbeide Klagen die gleiche Verfahrensart vorgesehen ist. Vermögensrechtliche\nAnsprüche können als Widerklage nur im Rahmen der sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Richters geltend gemacht werden. Der Kläger hat sein\nformuliertes, in Forderungsklagen beziffertes Rechtsbegehren nun zwar erst\nanlässlich der Vermittlungsverhandlung schriftlich einzureichen (Art. 67 Abs. 1\nZPO). Welchen Gegenstand und Umfang eine Klage hat und welche Möglichkeit demzufolge zur Widerklage besteht, ist für den Beklagten allerdings\nregelmässig schon vor der Vermittlungsverhandlung erkennbar. So geht der\nAnhängigmachung der Klage in aller Regel der Versuch voraus, die streitige\nAngelegenheit aussergerichtlich zu erledigen. Alsdann ist der Kläger bei\n\nSeite 8 — 21\nAnrufung des Vermittlers verpflichtet, den Streitgegenstand allgemein zu\numschreiben; bei Forderungsklagen hat er den Streitwert anzugeben (Art. 64\nZPO). Der Beklagte hat die Möglichkeit, sich beim Vermittler nach diesen\nAngaben zu erkundigen, wenn dieser nicht bereits von sich aus in seiner Vorladung zur Vermittlungsverhandlung auf diese Angaben des Klägers hinweist.\nWer nicht weiss, weshalb gegen ihn Klage erhoben wurde, wird das denn auch\nregelmässig tun, ansonsten er sich ja gar nicht auf die Vermittlungsverhandlung vorbereiten kann. Alsdann setzt eine Widerklage per definitionem die\nExistenz einer Hauptklage voraus. So begründet die Streitanhängigkeit der\nKlage einerseits den Gerichtsstand der Widerklage (Art. 14 Abs. 1). Zum anderen fällt die Widerklage dahin, wenn die Klage nach Ausstellen des Leitscheins\nnicht weiter verfolgt wird (Art. 14 Abs. 3 ZPO).\n\nca) Diesen Zusammenhängen zwischen Klage und Widerklage muss auch\nbei der Entschädigungspflicht nach Art. 77 ZPO Rechnung getragen werden.\nReicht der Beklagte anlässlich der Vermittlungsverhandlung eine Widerklage\nein und ist diese gestützt auf das vom Kläger gestellte Rechtsbegehren unzulässig, hat er zumindest dann, wenn dieser Umstand für ihn bereits bei Ausfertigung der Widerklage im Vorfeld der Verhandlung erkennbar war, unnötigen\nAufwand betrieben. Unnötige Kosten sind - ungeachtet des Ausgangs des\nVerfahrens - stets von jener Partei zu tragen, welche sie verursacht hat (Art.\n122 Abs. 3 ZPO). Erweist sich eine anlässlich der Vermittlungsverhandlung\nanhängig gemachte Widerklage hingegen als zulässig und verfolgt der Kläger\nnach Ausstellen des Leitscheins seine Klage nicht weiter, hat er auch zu vertreten, dass die Widerklage dahinfällt. Diese Wirkung versteht sich als rein\nprozessrechtliche Folge des Klageverzichts. Weder kann dem Beklagten\ndiesfalls der Vorwurf gemacht werden, er habe unnötigen Aufwand betrieben,\nnoch kann - nachdem das Dahinfallen der Widerklage rein prozessual bedingt\nist - von einem Unterliegen der widerklägerischen Partei gesprochen werden.\nEntsprechend hat die klägerische Partei der Gegenpartei auch den im\nZusammenhang mit einer zulässigen Widerklage stehenden Aufwand zu entschädigen (PKG 1972 Nr. 24). Es verhält sich diesbezüglich nicht anders als\nbei der Erhebung von Berufung und Anschlussberufung im Sinne von Art. 218\nund Art. 220 ZPO. Die Anhebung und der Bestand der Anschlussberufung sind\nvon Gesetzes wegen von der Berufung abhängig (Art. 220 Abs. 2 ZPO). Zieht\nder Berufungskläger seine Berufung zurück, hat er deshalb - was die Entschädigungspflicht betrifft - auch für diese Folge seiner Erklärung einzustehen (vgl.\nUrteil ZF 08 45 des Kantonsgerichts Graubünden vom 19. Februar 2009 E. 7;\n\nSeite 9 — 21\nUrteil ZF 07 36 des Kantonsgerichts Graubünden vom 14. Mai 2007 E. 6.b);\nBGE 122 III 495, Frank / Sträuli / Messmer, Kommentar zur zürcherischen\nZivilprozessordnung, Zürich 1997, § 266 N. 7).\n\n"}