{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-06-04", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-69_2010-06-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_69_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097682fb31f03896bc2b7d9f306fc13367eb7acdc850c534b87e6db0def3a8c666d9edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097682fb31f03896bc2b7d9f306fc13367eb7acdc850c534b87e6db0def3a8c666d9edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_69", "Checksum": "afb33c9de71a74cddd635630cc2a90fa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 69"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 04.06.2010 ZK2 2009 69"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 04.06.2010 ZK2 2009 69"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Sie hätten sich nur in gebührender\nBerücksichtigung der gesamten Umstände entschieden, ihr Forderungsbegehren im eingeschlagenen Verfahrensweg vorderhand nicht voranzutreiben. Mit\nihrem Einwand sind die Kläger nicht zu hören. Auch der Klagerückzug ist\nregelmässig auf das verlorene Interesse an der Weiterverfolgung der Klage\nzurückzuführen. Ob dieses Motiv zu einem Klagerückzug oder zur Nichtprosequierung des Leitscheins führt, macht keinen Unterschied. Folglich besteht\nauch keine Rechtfertigung, den vorliegenden Verzicht auf die Fortsetzung des\nProzesses nicht mit einem Klagerückzug gleichzusetzen. Damit ist auch\ngesagt, dass die Kläger dem Grundsatze nach als unterliegende Partei zu\ngelten haben und demzufolge auch kosten- und entschädigungspflichtig sind.\n\n5. Zu dem im Verfahren nach Art. 77 ZPO entstandenen und vom Kläger\nzu entschädigenden Aufwand gehören regelmässig auch die Kosten, die der\nGegenpartei aus der Verpflichtung eines Anwaltes oder einer Anwältin resultieren. Dass vorliegend der Beklagte befugt war, einen Anwalt beizuziehen, blieb\ndem Grundsatze nach denn auch unbestritten. Uneinigkeit besteht jedoch in\nBezug auf die Höhe des entschädigungspflichtigen Aufwands. Aus Art. 114\nAbs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 2 ZPO folgt diesbezüglich, dass\nsich die Entschädigungspflicht auf die notwendige anwaltliche Tätigkeit\nbeschränkt. Was darunter zu verstehen ist und wie die anwaltliche Entschädigung zu bemessen ist, wird in der gestützt auf Art. 19 des Anwaltsgesetzes\n(AG; BR 310.100) erlassenen Verordnung über die Bemessung des Honorars\nder Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vom 17. März 2009 (HV; BR\n310.250) näher konkretisiert. Demgemäss setzt die urteilende Instanz die\nParteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest (Art. 2 Abs.\n1 HV). Sie geht vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten\nPartei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, sofern der vereinbarte Stundenansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzuschlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 HV).\nAls üblich gilt ein Stundenansatz zwischen Fr. 210.-- und Fr. 270.-- (Art. 3 Abs.\n1 HV) sowie ein Interessenwertzuschlag, der in einem angemessenen Verhältnis zum Honorar nach Zeitaufwand steht und die Ansätze nach Art. 3 Abs.\n2 HV nicht übersteigt. Vorausgesetzt wird alsdann, dass der geltend gemachte\nAufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich war (Art. 2 Abs.\n2 Ziff. 2 HV). Schliesslich darf die geforderte Entschädigung nicht zu einer von\nder Sache beziehungsweise von den legitimen Rechtsschutzbedürfnissen her\nnicht gerechtfertigten Belastung der unterliegenden Partei führen (Art. 2 Abs. 2\n\nSeite 6 — 21\nZiff. 3 HV). Aus den vorgenannten Bestimmungen folgt demnach, dass die\nBemessung des sachgerechten Aufwands auf einer individuellen Würdigung\nzu beruhen hat, bei welcher dem Richter ein erheblicher Ermessensspielraum\nzukommt.\n\n6. Der beklagtische Rechtsvertreter hat - um auf die erste in Art. 2 Abs. 2\nHV genannte Bemessungsgrundlage einzugehen - mit seinem Klienten eine\nHonorarvereinbarung abgeschlossen, welche er rechtzeitig (vgl. Art. 4 Abs. 1\nHV) ins vorinstanzliche Verfahren einbrachte. Darin wurde als ordentlicher\nStundenansatz ein Betrag von Fr. 240.-- vereinbart. Ein Erfolgszuschlag ist\nnicht geschuldet. Vorgesehen ist jedoch ein Streitwertzuschlag, der vom\nbeklagtischen Rechtsvertreter - ausgehend von einem Streitwert von Fr.\n14'800.-- - konkret auf Fr. 185.-- bemessen wurde. Wie noch darzulegen sein\nwird, fällt vorliegend die Erhebung eines Interessenwertzuschlags ausser\nBetracht. Die Entschädigung bemisst sich mit anderen Worten ausschliesslich\nnach dem Stundentarif. Der vom Beklagten geltend gemachte Ansatz entspricht dabei dem Durchschnittstarif nach Art. 3 Abs. 1 HV, der vom Richter\nregelmässig auch dann berücksichtigt wird, wenn keine Honorarvereinbarung\neingereicht wird. Entsprechend ist dem Grundsatze nach auch nichts gegen\ndie Abgeltung des Aufwands mit Fr. 240.-- pro Stunde einzuwenden. Der\nSystematik von Art. 2 Abs. 2 HV folgend ist somit in einem nächsten Schritt auf\nErforderlichkeit und Angemessenheit des in Rechnung gestellten Aufwands\neinzugehen.\n\n7. Für die Vorbereitung der Vermittlung verlangte der Beklagte im\nvorinstanzlichen Verfahren die Entschädigung für 2 1/4 Stunden anwaltliche\nTätigkeit. Darin eingeschlossen ist auch eine Stunde Aufwand für anwaltliche\nAbklärungen im Zusammenhang mit der vom Beklagten anlässlich der Vermittlungsverhandlung anhängig gemachten Widerklage. Der Kreispräsident\nsprach dem Beklagten für die Vorbereitung der Verhandlung eine Entschädigung im Umfang von einer Stunde Anwaltstätigkeit zu. Zur Begründung führte\ner aus, entschädigungspflichtig seien nur Aufwendungen, die in direktem\nZusammenhang mit der Vermittlungsverhandlung stünden. Nicht abzugelten\nseien demnach alle Aufwendungen, welche die Widerklage beträfen. Über\ndiese Kosten sei im Rahmen eines neuen Verfahrens zu befinden. Der\nBeklagte lässt hierzu im Beschwerdeverfahren ausführen, der ihm aus der\nErhebung der Widerklage entstandene Aufwand sei sehr wohl entschädigungspflichtig. Das Dahinfallen der Widerklage sei eine Folge des von den\nKlägern zu vertretenen Klagerückzugs, mit welcher er bei der Erhebung der\n\n"}