{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-06-04", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-69_2010-06-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_69_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097682fb31f03896bc2b7d9f306fc13367eb7acdc850c534b87e6db0def3a8c666d9edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097682fb31f03896bc2b7d9f306fc13367eb7acdc850c534b87e6db0def3a8c666d9edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_69", "Checksum": "afb33c9de71a74cddd635630cc2a90fa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 69"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 04.06.2010 ZK2 2009 69"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 04.06.2010 ZK2 2009 69"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Sie habe lediglich aus Gründen, die nicht näher dargelegt\nwerden müssten, derzeit das rechtliche Interesse an einer Weiterverfolgung im\nanhängig gemachten Verfahren verloren. Entschädigungspflichtig seien nur\njene Anwaltskosten, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vermittlungstagfahrt stünden. Vorprozessuale Anwaltskosten seien nicht zu vergüten. Ebensowenig seien die Reisekosten des gegnerischen Rechtsvertreters\nvon St. Moritz nach Maienfeld für eine blosse Vermittlungsverhandlung zu\nentschädigen. Noch viel weniger rechtfertige sich eine Entschädigung für die\nvon der Gegenpartei eingebrachte, völlig überrissene Widerklage und die in\ndiesem Zusammenhang von der Gegenpartei eingeleiteten Betreibungsverfahren. Anstelle einer förmlichen Widerklage hätte die Gegenpartei auch nur eine\nVerrechnungseinrede erheben können. Die Widerklage habe auch keinen\nEinfluss auf den Streitbetrag, weshalb kein Interessenwertzuschlag geschuldet\nsei. Anerkannt werde lediglich ein Aufwand von pauschal 3 Stunden für\nInstruktionen im Hinblick auf die Teilnahme an die Vermittlungsverhandlung,\ndie Ausfertigung eines schriftlich formulierten Rechtsbegehrens und die Ein-\n\nSeite 3 — 21\ngabe betreffend Kostenregelung. Unter Berücksichtigung des vom Gegenanwalt angewendeten Stundentarifes von Fr. 240.00 sowie Zuschlägen von 3%\nfür weitere Kosten und 7.6% für die Mehrwertsteuer rechtfertige sich demnach\ndie Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung von Fr. 798.--.\n\nC. Mit als Kostendekret bezeichneter Verfügung vom 27. Oktober 2009,\nmitgeteilt am 29. Oktober 2009, erkannte der Kreispräsident Maienfeld:\n1. Die Klägerschaft wird verpflichtet, die Beklagtschaft im Verfahren\n2009/141 ausseramtlich mit einem Betrag von Fr. 1'486.65 inkl.\nMwSt zu entschädigen.\n2. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens im Betrage von Fr.\n250.00 wird beiden Parteien je Hälftig auferlegt. Sie werden verpflichtet, diesen Betrag innert 30 Tagen nach Rechtskraft an das\nKreisamt Maienfeld zu bezahlen.\n3. (Rechtsmittelbelehrung).\n\nD.1. Gegen diese Verfügung liess X. am 3. November 2009 beim\nKantonsgericht Graubünden Beschwerde erheben, wobei folgende Anträge\ngestellt wurden:\n1. Die Kosten für das vermittleramtliche Verfahren seien den\nBeschwerdegegnern vollständig aufzuerlegen.\n2. Die Beschwerdegegner seien solidarisch zu verpflichten, dem\nBeschwerdeführer eine Entschädigung in Höhe von CHF 2'800.00\nfür das vermittleramtliche Verfahren zuzusprechen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge auch für das Beschwerdeverfahren zu Lasten der Beschwerdegegner.\n\n2. Der Kreispräsident Maienfeld erklärte mit Schreiben vom 10. November\n2009 den Verzicht auf die Einreichung einer Vernehmlassung.\n\n3. A.Y. und B.Y. liessen in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. November\n2009 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragen.\n\n4. Auf die Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den\nnachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nSeite 4 — 21\nII. Erwägungen\n\n1. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen selbständigen Kostenentscheid des Kreispräsidenten als Vermittler, der gemäss Art. 232\nAbs. 1 ZPO beim Kantonsgericht mittels Beschwerde angefochten werden\nkann. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde von X. ist\ndemnach einzutreten.\n\n2. Das Kantonsgericht überprüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob\nder angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren\nGesetzesbestimmungen verletzt, die für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Räumt das Gesetz dem Richter einen Ermessensspielraum ein, liegt nur dann eine Gesetzesverletzung vor, wenn sich der\nGebrauch des Ermessens als missbräuchlich erweist oder wenn das Ermessen überschritten wird (vgl. PKG 1987 Nr. 17).\n\n3. Gemäss Art. 77 ZPO befindet der Kreispräsident auf Antrag der Beklagten und nach Anhörung des Klägers über die vermittleramtlichen Kosten sowie\nüber die Parteientschädigung, wenn der Prozess nach Ausstellung des Leitscheins nicht weiter verfolgt wurde. Eigenständige Regeln über die Verlegung\nund die Bemessung der Kosten und Entschädigungen enthält die Bestimmung\nnicht. Wie aus der zu Art. 77 ZPO entwickelten Rechtsprechung folgt, ist bei\nder Kostenverlegung grundsätzlich auf Art. 114 ZPO und Art. 122 ZPO abzustellen. Demgemäss ist der Verzicht auf die Fortsetzung des Prozesses nach\ndem Ausstellen des Leitscheins - besondere Umstände vorbehalten – einem\nKlagerückzug gleichzusetzen. Dies bedeutet, dass im Falle von Art. 77 ZPO in\naller Regel der Kläger als unterliegende Partei zu behandeln ist (vgl. Urteil ZB\n06 30 des Kantonsgerichtsausschusses vom 7. März 2007 E. 3.; Urteil ZB 06\n33 des Kantonsgerichtsausschusses vom 20. Februar 2007 E. 4.; Urteil ZB 01\n7 des Kantonsgerichtsausschusses vom 1. Mai 2001). Als unterliegende Partei\nhat der Kläger nach Art. 114 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 2\nZPO in aller Regel nicht nur die vor dem Vermittler aufgelaufenen Kosten zu\ntragen, sondern darüber hinaus auch der obsiegenden Gegenpartei die ihr\ndurch den Rechtsstreit erwachsenen notwendigen Kosten zu ersetzen (vgl.\nPKG 1987 Nr. 25 S. 86).\n\n"}