{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-06-04", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-69_2010-06-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_69_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097682fb31f03896bc2b7d9f306fc13367eb7acdc850c534b87e6db0def3a8c666d9edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097682fb31f03896bc2b7d9f306fc13367eb7acdc850c534b87e6db0def3a8c666d9edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_69", "Checksum": "afb33c9de71a74cddd635630cc2a90fa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 69"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 04.06.2010 ZK2 2009 69"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 04.06.2010 ZK2 2009 69"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Zivilkammer\n\nVorsitz Bochsler\nRichterInnen Hubert und Michael Dürst\nAktuar Blöchlinger\n\nIn der zivilrechtlichen Beschwerde\n\ndes X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Z.,\ngegen\ndie Verfügung des Kreispräsidenten Maienfeld vom 27. Oktober 2009, mitgeteilt am 29. Oktober 2009, in Sachen der A.Y. und B.Y., Beschwerdegegner,\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andrin Perl, Tittwiesenstrasse 29, 7001\nChur,\n\nbetreffend ausseramtliche Kosten,\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA.1. Am 24. April 2009 machten A.Y. und B.Y. beim Kreispräsidenten\nMaienfeld gegen X., Ofen / Cheminéebau in C., eine Forderungsklage in Höhe\nvon Fr. 3'920.10 anhängig. Die auf den 19. Mai 2009 angesetzte\nVermittlungsverhandlung wurde auf Ersuchen des Beklagten auf den 18. Juni\n2009 verschoben.\n\n2. An der Vermittlungsverhandlung vom 18. Juni 2009 um 16.00 Uhr in\nMaienfeld liess sich X. durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z. aus St. Moritz vertreten.\nBemühungen, die Streitsache gütlich beizulegen, blieben erfolglos.\n\n3. Am 25. Juni 2009 stellte der Kreispräsident Maienfeld den Leitschein\naus, in welchen folgende Rechtsbegehren aufgenommen wurden:\nKlägerisches Rechtsbegehren:\n1. Der Beklagte sei zu verpflichten, den Klägern Fr. 3'920.10 zu\nbezahlen.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge - letztere zuzüglich Mehrwertsteuer - zu Lasten des Beklagten.\nBeklagtisches Rechtsbegehren:\n1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.\n2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägers.\nWiderklage:\n1. Die Kläger und Widerbeklagten seien zu verpflichten, dem Beklagten und Widerkläger CHF 10'880.50 zuzüglich jährlich 5% Verzugszinsen seit 22.01.2009 zu zahlen.\n2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge auch für die Widerklage zu Lasten der Widerbeklagten.\n\nB.1. Mit Schreiben vom 30. September 2009 teilte der Rechtsvertreter von X.\ndem Kreispräsidenten Maienfeld mit, dass A.Y. und B.Y. die Leitscheinfrist\nunbenutzt hätten verstreichen lassen. Der Kreispräsident werde deshalb\nersucht, über die vermittleramtlichen Kosten und über die Parteientschädigung\nzu entscheiden. Seitens von X. werde beantragt, die Kosten den Klägern\naufzuerlegen. Alsdann sei X. gestützt auf die ins Recht gelegte Honorarnote\neine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 3'253.35 zu Lasten von\nA.Y. und B.Y. zuzusprechen.\n\nSeite 2 — 21\nDer geltend gemachte Betrag umfasst ein Honorar nach Zeitaufwand von Fr.\n2'700.--, Fr. 81.-- (3%) für Porti, Telefon und Kopien, 7.6% Mehrwertsteuer,\nFahrspesen von Fr. 76.-- sowie Fr. 185.-- als Streitwertzuschlag auf Fr.\n14'800.--. Zur Begründung der Honorarforderung wurde ausgeführt, die\nNichtprosequierung des Leitscheins sei als Rückzug der Klage zu würdigen. X.\nhabe eine Widerklage erhoben, welche allein deshalb bedeutungslos geworden sei, weil die Hauptklage nicht beim Gericht eingereicht worden sei. Folglich seien A.Y. und B.Y. auch für den aus der Widerklage entstandenen\nAufwand entschädigungspflichtig. Dass die Widerklage die Hauptklage\nbetragsmässig überstiegen habe, ändere daran nichts. Die Aufwendungen\nhielten sich im üblichen Mass. Die rechtlichen Abklärungen und die Erforschung des Sachverhalts seien zur Bezifferung des Rechtsbegehrens zwingend nötig gewesen, da eine spätere Korrektur nur noch beschränkt möglich\nsei. Hoch sei der Aufwand für die Reise aus dem Engadin nach Maienfeld.\nGemäss geltender Praxis sei dieser Aufwand jedoch voll zu vergüten. Im\nGegenzug werde beim Interessenwertzuschlag nur das Minimum von einem\nViertel des vollen Zuschlags geltend gemacht.\n\n"}