2. Im Übrigen wird die Berufung teilweise gutgeheissen, die Ziffern 1 und 4 des angefochtenen Urteils werden aufgehoben und der Beklagte wird in teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtet, dem Kläger den Betrag von Fr. 5'695.35 netto, zuzüglich Zins von 5% seit 1. Februar 2008, zu bezahlen. 3. Die Anschlussberufung wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.00 und Schreibgebühren von Fr. 272.00, total somit Fr. 4’272.00, gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.