Y. hat X. nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche somit 4/5 der aussergerichtlichen Kosten zu vergüten. In Anbetracht des zeitlichen Aufwands und der Schwierigkeit der Sache erscheint eine entsprechend reduzierte ausseramtliche Entschädigung von Fr. 2’400.-- inkl. MwSt als angemessen. Seite 14 — 15 III. Demnach wird erkannt: 1. Von der Anerkennung der Forderung in Höhe von Fr. 1'512.50 zuzüglich Zins von 5% seit 1. Februar 2008 wird Vormerk genommen.