114 ZPO auch im Falle der Anerkennung die aussergerichtlichen Kosten grundsätzlich zu vergüten hat. Gemäss dem vorliegenden Urteil erweist sich die Forderung von X. im Umfang von insgesamt Fr. 7'207.85 als ausgewiesen. Somit hat er mit seinem Antrag zu rund 9/10 obsiegt, während Y. mit seiner Anschlussberufung vollumfänglich unterlag. Im selben Verhältnis ist auch die ausseramtliche Entschädigung festzulegen. Y. hat X. nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche somit 4/5 der aussergerichtlichen Kosten zu vergüten.