Da sich die Gegenpartei in ihrer Berufungsantwort einzig mit der reduzierten Forderung auseinanderzusetzen hatte, führte die Klagereduktion somit zu keinem erhöhten Arbeitsaufwand, weshalb ihr bei der Berechnung der ausseramtlichen Entschädigung keine Bedeutung zukommt. Der Beklagte Y. anerkannte die Forderung im Verlaufe des Berufungsverfahren im Umfang von Fr. 1'512.50. Diese teilweise Anerkennung führt jedoch zu keiner Änderung der Kostenaufteilung, zumal der Beklagte gemäss Art. 114 ZPO auch im Falle der Anerkennung die aussergerichtlichen Kosten grundsätzlich zu vergüten hat.