10. Die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren gehen gestützt auf Art. 343 Abs. 2 OR zu Lasten des Kantons Graubünden. Es verbleibt damit der Entscheid über die Entschädigungsfolgen. Im Berufungsverfahren machte der Kläger X. zunächst eine Forderung von Fr. 10'535.50 inkl. Zins geltend. Diese Forderung reduzierte er jedoch sogleich mit der schriftlichen Berufungsbegründung auf Fr. 7'872.75. Da sich die Gegenpartei in ihrer Berufungsantwort einzig mit der reduzierten Forderung auseinanderzusetzen hatte, führte die Klagereduktion somit zu keinem erhöhten Arbeitsaufwand, weshalb ihr bei der Berechnung der ausseramtlichen Entschädigung keine Bedeutung zukommt.