Der Beklagte Y. hat somit dem Kläger X. 1/3 von dessen Aufwand im vorinstanzlichen Verfahren zu entschädigen. Dieser beläuft sich gemäss der vom Rechtsvertreter des Klägers eingereichten Honorarnote auf Fr. 10'085.35 inklusive Mehrwertsteuer. Die beklagtische Partei hat sich gemäss angefochtenem Urteil dieser Honorarnote angeschlossen. Der Beklagte Y. wird damit verpflichtet, den Kläger X. für das vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 3'361.80 inkl. MwSt ausseramtlich zu entschädigen.