Seite 13 — 15 aussergerichtlichen Kosten zu vergüten. Gemäss dem vorliegenden Urteil ist die Forderung des Klägers im Umfang von insgesamt Fr. 7'207.85 ausgewiesen. Damit ist er mit seinem Antrag zu rund 2/3 durchgedrungen. Der noch von der Vorinstanz zu beurteilende Streitpunkt betreffend Arbeitszeugnis kann hierbei ausser Acht bleiben, da die Parteien diesbezüglich in etwa zu gleichen Teilen obsiegt haben beziehungsweise unterlegen sind. Der Beklagte Y. hat somit dem Kläger X. 1/3 von dessen Aufwand im vorinstanzlichen Verfahren zu entschädigen.