9. Ist das vorinstanzliche Urteil im Sinne der vorstehenden Erwägungen abzuändern, ist auch die vom Bezirksgericht Maloja festgesetzte Entschädigungsfolge zu prüfen und falls erforderlich anzupassen. Vor der Vorinstanz wurden seitens von X. als Kläger Fr. 10'535.50 eingeklagt, wobei der Beklagte Y. den Betrag von Fr. 611.50 anerkannte. Dabei gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass der Beklagte auch im Falle der Anerkennung gestützt auf Art. 114 ZPO in der Regel verpflichtet wird, die gerichtlichen und