8. Y. stellt in seiner Anschlussberufung das Rechtsbegehren, es sei Ziff. 1 des angefochtenen Urteils aufzuheben, soweit sie den Betrag von Fr. 1'512.50 übersteige. Wie die vorstehenden Erwägungen gezeigt haben, ist jedoch entgegen seinen Berechnungen von einer wöchentlichen Sollarbeitszeit von 42.5 Stunden und nicht von 43.75 Stunden auszugehen, weshalb die Anschlussberufung in diesem Punkt unbehelflich und daher abzuweisen ist. Jedoch ist der Begründung seines Antrags insoweit zu folgen, als der 13. Monatslohn in der Berechnungsgrundlage für die Entschädigung der Minusstunden berücksichtigt wurde (vgl. E. 7 hiervor).