Darüber hinaus ist Y. somit zu verpflichten, den Betrag von Fr. 5'695.35 (Restguthaben von Fr. 7'207.85 abzüglich des anerkannten Betrags von Fr. 1'512.50) zuzüglich Zins von 5% seit 1. Februar 2008 an X. zu leisten. Die Berufung ist daher teilweise gutzuheissen und die Ziffern 1 und 4 des angefochtenen Urteils sind aufzuheben.