Dieses ist durch die monatlichen Arbeitsstunden zu dividieren. Bei durchschnittlichen 21.75 Arbeitstagen pro Monat und einem Tagessoll von 8.5 Stunden (ausgehend von einer Wochensollarbeitszeit von 42.5 Stunden) ergibt dies eine monatliche Arbeitszeit von rund 184.87 Stunden (21.75 Tage à 8.5 Stunden). Aus der Division des Monatslohns (Fr. 6'108.00) durch die monatliche Arbeitszeit (184.87) resultiert damit ein Stundenansatz von rund Fr. 33.05. c) Bei 46.5 Minusstunden und einem Stundenansatz von Fr. 33.05 ergibt sich ein Guthaben zu Gunsten des Arbeitgebers von Fr. 1'536.80. Die Zusammenstellung der Vorinstanz (S. 11) ist somit in diesem Punkt zu korrigieren.