Eine Korrektur hat hingegen hinsichtlich des errechneten Netto- Monatslohns zu erfolgen. Gemäss herrschender Lehre ist der 13. Monatslohn in die Lohnausgangsbasis mit einzurechnen, da er einen festen Lohnbestandteil darstellt (vgl. Streiff/von Kaenel, a.a.O., N. 12 zu Art. 321c S. 164; Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 4. Auflage, Basel 2007, N. 14 zu Art. 321c). Somit ist im konkreten Fall nicht von einem monatlichen Einkommen von Fr. 5'638.15, sondern von Fr. 6'108.00 (13x Fr. 5'638.15:12) auszugehen. Dieses ist durch die monatlichen Arbeitsstunden zu dividieren.