Um diesen übertriebenen Rechenaufwand zu vermeiden, lassen Lehre und Rechtsprechung die Teilung des Jahreslohns durch die Jahressollstunden als Näherung zu. Eine immer noch praxistaugliche Näherung stellt auch die Teilung des Monatslohns durch 21.75 Tage, was der durchschnittlichen Anzahl Arbeitstage pro Monat in der Schweiz entspricht, worauf das durch die Anzahl Tagessollstunden geteilte Resultat den Stundenlohn ergibt (Streiff/von Kaenel, Praxiskommentar Arbeitsvertrag, Zürich 2006, N. 12 zu Art. 321c S. 163). Damit ist an der Berechnungsmethode der Vorinstanz grundsätzlich nichts zu ändern. Eine Korrektur hat hingegen hinsichtlich des errechneten Netto- Monatslohns zu erfolgen.