Dies ergab einen Stundenansatz von Fr. 30.70. Y. macht in seiner Anschlussberufung geltend, bei diesem Stundenansatz sei der 13. Monatslohn nicht berücksichtigt worden, weshalb die Berechnung nicht korrekt sei. Ausgehend von einem Jahreslohn von Fr. 73'295.95 und Soll-Jahresstunden abzüglich Ferienanspruch von 1'974.25 resultiere daraus ein Stundenansatz von Fr. 37.15.