Seite 11 — 15 7.a) Für die Ermittlung der Forderungssumme sind die Minusstunden mit einem anhand der konkreten Verhältnisse errechneten Stundenansatz zu multiplizieren. Die Vorinstanz ging dabei von einem Netto-Monatslohn von Fr. 5'638.15 aus und dividierte diesen durch die durchschnittliche monatliche Arbeitszeit von 183.75 Stunden. Dies ergab einen Stundenansatz von Fr. 30.70. Y. macht in seiner Anschlussberufung geltend, bei diesem Stundenansatz sei der 13. Monatslohn nicht berücksichtigt worden, weshalb die Berechnung nicht korrekt sei.