Bei einer tatsächlich geleisteten Arbeitszeit von 15.5 Stunden verblieb damit ein Minussaldo von 5.75 Stunden. Der 31. Dezember fiel auf einen Montag und damit in die 53. Kalenderwoche. Somit betrug die Sollarbeitszeit, da nur am Vormittag des 31. Dezember gearbeitet werden musste, nur 4.25 Stunden. Aufgrund der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit von 7 Stunden resultierte daher ein Plus von 2.75 Stunden. In den übrigen Kalenderwochen (45.-47. und 49.-51.) waren Soll und Haben jeweils ausgeglichen. Nach diesen Anpassungen verbleibt per Ende 2007 gemäss Stundenzusammenstellung und Arbeitsrapporten ein Minussaldo von 46.5 Stunden. Der Berufungskläger hat sich somit abschliessend insgesamt