In der 48. Kalenderwoche gingen Arbeitgeber (vgl. revidierte Stundenzusammenstellung) und Arbeitnehmer (kB act. 15) nach Verrechnung der Sollarbeitszeit mit den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden übereinstimmend von einem Saldo von +2 Stunden aus. Die Sollarbeitszeit in der 52. Kalenderwoche betrug, wie auch in den Arbeitsrapporten ursprünglich aufgeführt, 21.25 Stunden. Darin berücksichtigt waren der arbeitsfreie Nachmittag des 24. Dezember sowie die Feiertage am 25. und 26. Dezember (2.5 x 8.5 Stunden). Bei einer tatsächlich geleisteten Arbeitszeit von 15.5 Stunden verblieb damit ein Minussaldo von 5.75 Stunden.