b) Was die Minusstunden betrifft, so rührt die Abweichung hauptsächlich daher, dass die Vorinstanz zu Unrecht von wöchentlich 43.75 Arbeitsstunden ausging, während der Berufungskläger seiner Berechnung zu Recht eine Soll- Arbeitszeit von 42.5 Stunden zugrunde legte (vgl. E. 5 hiervor). Somit bleibt zu prüfen, ob die von ihm angeführte Minusstundenzahl von 28.5 gemäss Aktenlage zutreffend ist. Dabei ist insbesondere auf die von X. geführten Arbeitsrapporte abzustellen. ba) Wie aus den Stundenzusammenstellungen der Jahre 2004 bis 2007 (Editionen) hervorgeht, wurden die jeweils am Ende eines Jahres vorhandenen Plus- oder Minusstunden mit dem vorhandenen Ferienguthaben verrechnet. So