Der Berufungskläger ging demgegenüber wohl irrtümlich von 25.4 Stunden beziehungsweise einem Betrag von Fr. 779.80 aus, so dass in diesem Punkt eine Differenz von Fr. 3.05 besteht. Dem Grundsatz nach besteht mithin auch diesbezüglich Übereinstimmung, es bedarf lediglich einer geringfügigen Anpassung.