a) Der Vergleich mit dem angefochtenen Urteil zeigt, dass bezüglich der Positionen 13. Monatslohn, Bonus, Autospesen und Laptop keine Abweichungen bestehen. Die Differenz zum Ergebnis der Vorinstanz besteht einzig in der Position Saldo bezüglich Minusstunden und zuviel bezogene Ferien. Im Zusammenhang mit dem Ferienbezug ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz für zuviel bezogene Ferien 25.5 Stunden einsetzte und von einem Stundenansatz von Fr. 30.70 ausging. Dies ergibt einen Betrag von Fr. 782.85. Der Berufungskläger ging demgegenüber wohl irrtümlich von 25.4 Stunden beziehungsweise einem Betrag von Fr. 779.80 aus, so dass in diesem Punkt eine Differenz von Fr. 3.05 besteht.