Bei einem aus dem Monatslohn dividiert durch die monatliche Arbeitszeit errechneten Stundenansatz von Fr. 30.70 ergebe sich daraus der Betrag von Fr. 6'623.50, welcher sich der Arbeitnehmer anrechnen lassen müsse. Unter Berücksichtigung der übrigen noch offenen Positionen resultiere die folgende Rechnung (S. 11 des vorinstanzlichen Urteils):