Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass die von der Vorinstanz festgestellte wöchentliche Soll-Arbeitszeit von 43.75 Stunden auf einer willkürlichen Beweiswürdigung beruht. Für die Jahre 2006 und 2007 ist ausgewiesen, dass für X. eine wöchentliche Sollarbeitszeit von 42.5 Stunden galt. b) Steht fest, dass die wöchentliche Arbeitszeit ab der Geschäftsübernahme durch Y. 42.5 Stunden betragen hat, kann die Frage, ob mit der vormals geltenden höheren Sollarbeitszeit von 43.75 Stunden die Arbeitstage zwischen Weihnachten und Neujahr jeweils vorgeholt wurden, offen bleiben, zumal dies für das vorliegende Verfahren nicht von Bedeutung ist.