Seite 7 — 15 Stundenzusammenstellungen wohl nicht gebilligt. Mit anderen Worten beruhte die Änderung der Sollarbeitszeit auf einem übereinstimmenden Willen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Wie es zu dieser Vertragsänderung kam, ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht von Bedeutung. An diesem Beweisergebnis vermögen entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch allfällige gegenteilige Zeugenaussagen nichts zu ändern, da es vorliegend einzig darauf ankommt, was mit dem betreffenden Arbeitnehmer selbst vereinbart wurde.