Dies deckt sich im übrigen auch mit der Aussage von H., wonach die Arbeitszeit nach der Geschäftsübernahme durch Y. von täglich 8.75 Stunden auf 8.5 Stunden reduziert wurde, was in einer Besprechung zwischen dem Arbeitgeber, X. und ihr beschlossen worden sei. Entgegen der Aussage des Berufungsklägers erfolgte die Auswertung der Stundenrapporte im vorliegenden Fall nicht durch den Arbeitgeber selber, sondern durch die Mitarbeiterin H., welche ausdrücklich bestätigt, die Jahreslisten geführt zu haben (act. VI/3 S. 3). In diesem Zusammenhang erklärte sie sodann, dass der Arbeitgeber diese Liste mehrmals pro Jahr für die Abrechnung der Kilometerentschädigung erhalten habe.