Diese Zusammenstellungen werden - wie auch die Zeugin H. (act. VI/3 S. 3) bestätigt - aufgrund der vom jeweiligen Arbeitnehmer wöchentlich eingereichten Arbeitsrapporten erstellt. Gemäss der Zusammenstellung für das Jahr 2004 betrug die wöchentliche Sollarbeitszeit von X. zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich 43.75 Stunden. Dies ergibt sich aus der 2. Spalte, welche die Bezeichnung „Soll“ trägt. Der gleiche Wert ist auch auf den vorgefertigten und vom Arbeitnehmer auszufüllenden Arbeitsrapporten in der untersten Zeile vermerkt.