Seite 6 — 15 a) Der Berufungskläger verweist zunächst auf die sich bei den Akten befindlichen Arbeitsrapporte und Stundenzusammenstellungen, welche mit Beweisverfügung vom 26. Mai 2009 vom Arbeitgeber Y. ediert wurden (act. V/1-6). Die Stundenzusammenstellungen enthalten eine Übersicht über die Sollarbeitszeit und die tatsächlich geleisteten Stunden sowie über die vom Arbeitnehmer bezogenen Ferientage und Abwesenheiten aufgrund von Krankheit und Militär während eines Kalenderjahres. Diese Zusammenstellungen werden - wie auch die Zeugin H. (act.