5. In einem ersten Schritt gilt es zu prüfen, welche wöchentliche Sollarbeitszeit zwischen den Parteien festgelegt war beziehungsweise ob der Arbeitsvertrag vom 11. Mai 2004 (KB 4), in welchem eine wöchentliche Arbeitszeit von 43.75 Stunden vereinbart wurde, auch nach der Geschäftsübernahme durch Y. weiterhin Gültigkeit hatte oder - wie der Berufungskläger geltend macht - eine anderslautende (mündliche) Vereinbarung getroffen wurde.