Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 11. Mai 2004 seien dieses Vorholen von Arbeitszeit und die Betriebsschliessung während der Weihnachtsund Neujahrszeit mit Lohnfortzahlung und ohne Ferienanrechnung nicht aufgeführt. Die Parteien hätten dies jedoch so vereinbart und entsprechend nachgelebt. Y. habe nach Übernahme der Geschäftsstelle in B. die Betriebsschliessung während den Weihnachts-Festtagen nicht mehr gewollt. Ein Vorholen dieser bezahlten Ferientage sei somit nicht mehr notwendig gewesen. Die Parteien hätten daher eine tägliche Arbeitszeit von 8.5 Stunden vereinbart.